Was ist Verhin­de­rungs­pfle­ge?

Der Begriff Verhin­de­rungs­pfle­ge umfasst eine Leistung aus dem Pflege­be­reich, welche der häusli­chen Pflege zugeord­net ist. Wird ein pflege­be­dürf­ti­ger Mensch durch seine Angehö­ri­gen, Freunde oder Verwand­ten zu Hause versorgt, gibt es für die pflegende Person die Möglich­keit der Verhin­de­rungs­pfle­ge. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege­per­son verhin­dert ist und eine Pflege­ver­tre­tung benötigt. Somit wird sicher­ge­stellt, dass die Pflege der pflege­be­dürf­ti­gen Person weiterhin in gewohnter Umgebung statt­fin­det, was die Lebens­qua­li­tät des Pflege­be­dürf­ti­gen erheblich steigert.

Ist die pflegende Person verhin­dert und die bedürf­ti­ge Person wird in diesem kurzen oder auch längeren Zeitraum von einer Ersatz­pfle­ge versorgt, spricht man von Verhin­de­rungs­pfle­ge.

Wichtig

Nicht immer ist ausrei­chend Zeit für die erfor­der­li­che Pflege vorhanden. Vielleicht sind Sie aufgrund eines privaten Termins verhin­dert. Auch eine dringend benötigte Auszeit kann die Pflege vorüber­ge­hend anders gestalten.

In diesen Fällen, ob nur stunden­wei­se oder für mehrere Tage, kann die Hilfe einer Ersatz­pfle­ge­per­son in Anspruch genommen werden. Dazu zählen neben Fachkräf­ten auch Freunde, Nachbarn und die Personen, die fähig sind, diese Aufgabe zu überneh­men.

Das Angebot der Verhin­de­rungs­pfle­ge unter­stützt die häusliche Pflege von Pflege­be­dürf­ti­gen mit dem Pflege­grad 2Pflege­grad 3Pflege­grad 4 und Pflege­grad 5. Die Pflegen­den werden somit entlastet und eine häusliche Pflege erleich­tert.

Kosten, die bei der Verhin­de­rungs­pfle­ge entstehen, werden bis zu einer gewissen Höhe erstattet. In §39 Sozial­ge­setz­buch Elf (SGB XI) werden diesbe­züg­lich weitere Fakten zu Leistung und Umfang erläutert.

Der Unter­schied zwischen Kurzeit­pfle­ge und Verhin­de­rungs­pfle­ge

Nicht selten werden Kurzzeit­pfle­ge und Verhin­de­rungs­pfle­ge verwech­selt. Dabei handelt es sich aber grund­sätz­lich um zwei unter­schied­li­che Leistun­gen.

Die Verhin­de­rungs­pfle­ge wird im Gegensatz zur Kurzzeit­pfle­ge zu Hause durch­ge­führt. Ein weiterer Unter­schied ist, dass Sie bei der Verhin­de­rungs­pfle­ge bereits 6 Monate vorher pflege­risch im Einsatz sein müssen.

Der Pauschal­be­trag, der bei der Verhin­de­rungs­pfle­ge gewährt wird, bezieht sich auf einen Zeitrah­men von 6 Wochen (42 Tage) im Jahr. Das ist bei der Kurzzeit­pfle­ge ebenfalls anders. Hier gibt es eine Beschrän­kung auf 56 Tage pro Jahr.

Die Kurzzeit­pfle­ge erfolgt stationär. Die Kurzzeit­pfle­ge kann mit der Verhin­de­rungs­pfle­ge kombi­niert werden, sofern Sie die 6 Wochen der Verhin­de­rungs­pfle­ge nicht komplett beansprucht haben.

Häufige Fragen zur Verhin­de­rungs­pfle­ge

Die Pflege eines Angehö­ri­gen oder einer naheste­hen­den pflege­be­dürf­ti­gen Person kann sehr zeitin­ten­siv sein. Aufgrund dessen wird Ihr Privat­le­ben womöglich stark einge­schränkt. Eigene Bedürf­nis­se treten dann in den Hinter­grund.

Der Gesetz­ge­ber hat mit der Verhin­de­rungs­pfle­ge eine Möglich­keit geschaf­fen, mit der Sie sich auch zeitweise um Ihre Angele­gen­hei­ten wie kurzfris­ti­ge Termine kümmern können.

Es müssen jedoch bestimmte Voraus­set­zun­gen erfüllt werden, um die Verhin­de­rungs­pfle­ge in Anspruch nehmen zu können:

  • Sie pflegen einen Pflege­be­dürf­ti­gen in seiner häusli­chen Umgebung.
  • Die Pflege findet seit mindes­tens 6 Monaten statt.
  • Die zu pflegende Person besitzt mindes­tens Pflege­grad 2.
  • Sie erhalten von der Pflege­ver­si­che­rung des Pflege­be­dürf­ti­gen Pflege­geld.

Die Verhin­de­rungs­pfle­ge erfolgt in der Regel ambulant. Es kommen verschie­de­ne Personen in Betracht, die im häusli­chen Umfeld der Pflege­per­son aktiv werden können. Häufig wird auf einen ambulan­ten Pflege­dienst zurück­ge­grif­fen.

Die Verhin­de­rungs­pfle­ge kann aber auch von Nachbarn, Verwand­ten und Freunden durch­ge­führt werden. Eine pflege­ri­sche Grund­aus­bil­dung oder sonstige Weiter­bil­dung sind nicht notwendig.

Aller­dings gibt es bei Verwand­ten bis zum 2.Grad eine Beson­der­heit. Hier wird die Verhin­de­rungs­pfle­ge nicht in ganzer Höhe übernom­men. Maximal das 1,5‑fache des Pflege­gel­des wird nahen Verwand­ten ausge­zahlt.

Die Verhin­de­rungs­pfle­ge soll sicher­stel­len, dass die Pflege­per­son angemes­sen versorgt wird. Die körper­li­che Konsti­tu­ti­on und der allge­mei­ne Gesund­heits­zu­stand bestimmen maßgeb­lich darüber, welche pflege­ri­schen Maßnahmen notwendig sind.

Grund­sätz­lich fallen die Tätig­kei­ten in den Bereich der Grund­pfle­ge und der Behand­lungs­pfle­ge.

Dazu zählen:

  • Körper­pfle­ge
  • Unter­stüt­zung bei Ausschei­dun­gen
  • Hilfe­stel­lung bei Ernährung und Bewegung
  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reini­gungs­ar­bei­ten

Es gibt eine maximale Kosten­er­stat­tung von bis zu 1.612 Euro für erbrachte Leistun­gen aus der Verhin­de­rungs­pfle­ge im Jahr. Daraus ergibt sich auch der Umfang, welcher durch Verhin­de­rungs­pfle­ge gegeben ist.

Verhin­de­rungs­pfle­ge kann stunden­wei­se in Anspruch genommen werden oder für einen längeren Zeitraum. Die Abrech­nung einer Ersatz­pfle­ge erfolgt überwie­gend stunden­wei­se, die Beanspru­chung dieses Dienstes jedoch eher tageweise. Den genauen Abrech­nungs­vor­gang erfragen Sie am besten bei Ihrer zustän­di­gen Pflege­kas­se.

Die Pflege­re­form 2021 hat auch im Bereich der Verhin­de­rungs­pfle­ge einige Erneue­run­gen gebracht. Das Budget für Kurzzeit­pfle­ge wurde um 10 % auf 1.774 Euro erhöht. In Kombi­na­ti­on mit der Verhin­de­rungs­pfle­ge ergibt sich daraus eine Entlas­tung von 3.386 Euro pro Jahr.

Die geplanten Eckpunkte der Pflege­re­form sollen ab dem 1. Juli 2021 gelten. Bei Fragen können Sie sich vorab an Ihre Pflege­kas­se oder Kranken­kas­se wenden.

Eine vorherige Beantra­gung der Pflege­hil­fe ist nicht zwingend notwendig, die Kosten­er­stat­tung kann auch rückwir­kend geltend gemacht werden. Es ist darauf zu achten, jegliche Nachweise und Belege, beispiels­wei­se über den Kauf von Pflege­hilfs­mit­teln oder Ähnliches aufzu­be­wah­ren, um sie bei den entspre­chen­den Pflege­kas­sen einzu­rei­chen.

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Bestimmt fragen Sie sich, wie Sie einen Antrag auf Verhin­de­rungs­pfle­ge stellen können. Nun, das ist einfacher als gedacht.

Die Beantra­gung der Verhin­de­rungs­pfle­ge erfolgt bei der entspre­chen­den Pflege­kas­se. Es muss ein Antrag auf Leistun­gen der Pflege­kas­se bei Verhin­de­rung einer Pflege­per­son gestellt werden.

Zusätz­lich empfiehlt sich, ein entspre­chen­des Abrech­nungs­for­mu­lar beizu­le­gen, welches alle in Zusam­men­hang mit der Pflege­ver­tre­tung entstan­de­nen Kosten in Form von Quittun­gen und Rechnun­gen darlegt. Sie haben bis zum 31.12. eines Jahres Zeit und Gelegen­heit, die Verhin­de­rungs­pfle­ge zu nutzen und sich Kosten erstatten zu lassen.

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1. Kinderpflegebox auswählen

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2. Antrags-Formular ausfüllen

Du wirst bequem durch alle Fragen unseres online-Formulars geleitet. Am besten Du legst Dir hierfür Deine Versichertenkarte Deiner Krankenkasse dazu. Auf der Versichertenkarte ist Deine Versicherungsnummer vermerkt. Diese wird für eine reibungs- und rückfragelos Antragstellung benötigt.

3. Antrag unterzeichnen

Deine Unterschrift kannst Du nach der Bestellung noch hinterlegen. Wir legen Deiner ersten Lieferung ein entsprechendes Formular bei.

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