AGB

Allge­mei­ne Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen der Weles Medizin­pro­duk­te GmbH

1 Geltung

(1) Diese Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen gelten ausschließ­lich und nur gegenüber Unter­neh­men, juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-Recht­li­chen Sonder­ver­mö­gen von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Liefe­run­gen, Leistun­gen und Angebote von Weles Medizin­pro­duk­te erfolgen ausschließ­lich aufgrund dieser Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen. Diese sind Bestand­teil aller Verträge, die Weles Medizin­pro­duk­te mit seinen Vertrags­part­nern (nachfol­gend auch “Käufer” oder “Auftrag­ge­ber” genannt) über die von Weles Medizin­pro­duk­te angebo­te­nen Liefe­run­gen oder Leistun­gen schließt. Sie gelten auch für alle zukünf­ti­gen Liefe­run­gen, Leistun­gen oder Angebote an den Auftrag­ge­ber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert verein­bart werden.

(2) Geschäfts­be­din­gun­gen des Auftrag­ge­bers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Weles Medizin­pro­duk­te ihrer Geltung im Einzel­fall nicht gesondert wider­spricht. Selbst wenn Weles Medizin­pro­duk­te auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Auftrag­ge­bers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einver­ständ­nis mit der Geltung jener Geschäfts­be­din­gun­gen.

2 Angebot und Vertrags­ab­schluss

(1) Alle Angebote von Weles Medizin­pro­duk­te sind freiblei­bend. Auf Abschluss oder Änderung von Verträgen gerich­te­te Erklä­run­gen werden erst durch eine schrift­li­che Auftrags­be­stä­ti­gung von Weles Medizin­pro­duk­te verbind­lich.

(2) Allein maßgeb­lich für die Rechts­be­zie­hun­gen zwischen Weles Medizin­pro­duk­te und dem Auftrag­ge­ber ist der schrift­lich geschlos­se­ne Vertrag, einschließ­lich dieser Allge­mei­nen Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertrags­par­tei­en zum Vertrags­ge­gen­stand vollstän­dig wider. Alle Infor­ma­tio­nen (z.B. Produkt­be­schrei­bun­gen und Preis­an­ga­ben) auf unserer Website, in Prospek­ten sowie anderen Werbe­mit­teln über die von uns angebo­te­nen Waren sind unver­bind­lich.

(3) Ergän­zun­gen und Abände­run­gen der getrof­fe­nen Verein­ba­run­gen einschließ­lich dieser Allge­mei­nen Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der Schrift­form. Zur Wahrung der Schrift­form genügt die Übermitt­lung per Telefax oder per Email.

(4) Angaben von Weles Medizin­pro­duk­te zum Gegen­stand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchs­wer­te, Belast­bar­keit, Toleran­zen und techni­sche Daten) sowie unsere Darstel­lun­gen desselben (zB. Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen) sind nur annähernd maßgeb­lich, soweit nicht die Verwend­bar­keit zum vertrag­lich vorge­se­he­nen Zweck eine genaue Überein­stim­mung voraus­setzt. Sie sind keine garan­tier­ten Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, sondern Beschrei­bun­gen oder Kennzeich­nun­gen der Lieferung oder Leistung. Handels­üb­li­che Abwei­chun­gen und Abwei­chun­gen, die aufgrund recht­li­cher Vorschrif­ten erfolgen oder techni­sche Verbes­se­run­gen darstel­len, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleich­wer­ti­ge Teile sind zulässig, soweit sie die Verwend­bar­keit zum vertrag­lich vorge­se­he­nen Zweck nicht beein­träch­ti­gen. Gleiches gilt für gering­fü­gi­ge Farbab­wei­chun­gen.

(5) Weles Medizin­pro­duk­te behält sich das Eigentum oder Urheber­recht an allen von ihm abgege­be­nen Angeboten und Kosten­vor­anschlä­gen sowie dem Auftrag­ge­ber zur Verfügung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Prospek­ten, Katalogen, Modellen, Werkzeu­gen und anderen Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln vor. Der Auftrag­ge­ber darf diese Gegen­stän­de ohne ausdrück­li­che Zustim­mung von Weles Medizin­pro­duk­te weder als solche noch inhalt­lich Dritten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder verviel­fäl­ti­gen. Er hat auf Verlangen von Weles Medizin­pro­duk­te diese Gegen­stän­de vollstän­dig an diesen zurück­zu­ge­ben und eventuell gefer­tig­te Kopien zu vernich­ten, wenn sie von ihm im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftrags­be­stä­ti­gun­gen aufge­führ­ten Leistungs- und Liefe­rungs­um­fang. Mehr- oder Sonder­leis­tun­gen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpa­ckung, der gesetz­li­chen Mehrwert­steu­er, bei Export­lie­fe­run­gen Zoll sowie Gebühren und anderer öffent­li­cher Abgaben.

(2) Sofern nichts anderes verein­bart ist, gelten die bei Vertrags­ab­schluss gültigen Preise. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertrags­schluss Abgaben oder andere Fremd­kos­ten, die im verein­bar­ten Preis enthalten sind, ist Weles Medizin­pro­duk­te im entspre­chen­den Umfang zu einer Preis­än­de­rung berech­tigt.

(3) Rechnungs­be­trä­ge sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Rechnungs­stel­lung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schrift­lich verein­bart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Weles Medizin­pro­duk­te. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftrag­ge­ber bei Fällig­keit nicht, so sind die ausste­hen­den Beträge ab dem Tag der Fällig­keit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltend­ma­chung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrech­nung mit Gegen­an­sprü­chen des Auftrag­ge­bers ist nur zulässig, soweit die Gegen­an­sprü­che unbestrit­ten oder rechts­kräf­tig festge­stellt sind. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht durch den Auftrag­ge­ber ist ausge­schlos­sen.

(5) Weles Medizin­pro­duk­te ist berech­tigt, noch ausste­hen­de Liefe­run­gen oder Leistun­gen nur gegen Voraus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung auszu­füh­ren oder zu erbringen, wenn Weles Medizin­pro­duk­te nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers wesent­lich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forde­run­gen von Weles Medizin­pro­duk­te durch den Auftrag­ge­ber aus dem jewei­li­gen Vertrags­ver­hält­nis (einschließ­lich aus anderen Einzel­auf­trä­gen, für die derselbe Rahmen­ver­trag gilt) gefährdet wird.

4 Lieferung und Liefer­zeit

(1) Liefe­run­gen erfolgen ab Werk.

(2) Von Weles Medizin­pro­duk­te in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Liefe­run­gen und Leistun­gen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrück­lich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder verein­bart ist. Sofern Versen­dung verein­bart wurde, beziehen sich Liefer­fris­ten und Liefer­ter­mi­ne auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Transport beauf­trag­ten Dritten.

(3) Weles Medizin­pro­duk­te kann – unbescha­det der Rechte aus Verzug des Auftrag­ge­bers –vom Auftrag­ge­ber eine Verlän­ge­rung von Liefer- und Leistungs­fris­ten oder eine Verschie­bung von Liefer- und Leistungs­ter­mi­nen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftrag­ge­ber seinen vertrag­li­chen Verpflich­tun­gen Weles Medizin­pro­duk­te gegenüber nicht nachkommt.

(4) Weles Medizin­pro­duk­te haftet nicht für Unmög­lich­keit der Lieferung oder für Liefer­ver­zö­ge­run­gen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlus­ses nicht vorher­seh­ba­re Ereig­nis­se (zB. Betriebs­stö­run­gen aller Art, Schwie­rig­kei­ten in der Material- oder Energie­be­schaf­fung, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen, Streiks, recht­mä­ßi­ge Aussper­run­gen, Mangel an Arbeits­kräf­ten, Energie oder Rohstof­fen, Schwie­rig­kei­ten bei der Beschaf­fung von notwen­di­gen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen, behörd­li­che Maßnahmen oder die ausblei­ben­de, nicht richtige oder nicht recht­zei­ti­ge Belie­fe­rung durch Liefe­ran­ten ) verur­sacht worden sind, die Weles Medizin­pro­duk­te nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereig­nis­se Weles Medizin­pro­duk­te die Lieferung oder Leistung wesent­lich erschwe­ren oder unmöglich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vorüber­ge­hen­der Dauer ist, ist Weles Medizin­pro­duk­te zum Rücktritt vom Vertrag berech­tigt. Bei Hinder­nis­sen vorüber­ge­hen­der Dauer verlän­gern sich die Liefer- oder Leistungs­fris­ten oder verschie­ben sich die Liefer- oder Leistungs­ter­mi­ne um den Zeitraum der Behin­de­rung zuzüglich einer angemes­se­nen Anlauf­frist. Soweit dem Auftrag­ge­ber infolge der Verzö­ge­rung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklärung gegenüber Weles Medizin­pro­duk­te vom Vertrag zurück­tre­ten.

(5) Weles Medizin­pro­duk­te ist nur zu Teillie­fe­run­gen berech­tigt, wenn

  • die Teillie­fe­rung für den Auftrag­ge­ber im Rahmen des vertrag­li­chen Bestim­mungs­zwecks verwend­bar ist,
  • die Lieferung der restli­chen bestell­ten Ware sicher­ge­stellt ist und
  • dem Auftrag­ge­ber hierdurch kein erheb­li­cher Mehrauf­wand oder zusätz­li­che Kosten entstehen (es sei denn, Weles Medizin­pro­duk­te erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät Weles Medizin­pro­duk­te mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Weles Medizin­pro­duk­te auf Schadens­er­satz nach Maßgabe des § 8 dieser Allge­mei­nen Liefer­be­din­gun­gen beschränkt.

5 Erfül­lungs­ort, Versand, Verpa­ckung, Gefahr­über­gang, Abnahme

(1) Erfül­lungs­ort für alle Verpflich­tun­gen aus dem Vertrags­ver­hält­nis ist der Geschäfts­sitz unseres Unter­neh­mens in Mülheim an der Ruhr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versand­art und die Verpa­ckung unter­ste­hen dem pflicht­ge­mä­ßen Ermessen von Weles Medizin­pro­duk­te.

(3) Die Gefahr geht spätes­tens mit der Übergabe des Liefer­ge­gen­stan­des (wobei der Beginn des Verla­de­vor­gangs maßgeb­lich ist) an den Spediteur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Ausfüh­rung der Versen­dung bestimm­ten Dritten auf den Auftrag­ge­ber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillie­fe­run­gen erfolgen oder Weles Medizin­pro­duk­te noch andere Leistun­gen (zB. Versand oder Instal­la­ti­on) übernom­men hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftrag­ge­ber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftrag­ge­ber über, an dem der Liefer­ge­gen­stand versand­be­reit ist und Weles Medizin­pro­duk­te dies dem Auftrag­ge­ber angezeigt hat.

(4) Lager­kos­ten nach Gefahr­über­gang trägt der Auftrag­ge­ber. Bei Lagerung durch Weles Medizin­pro­duk­te betragen die Lager­kos­ten [0,25]% des Rechnungs­be­tra­ges der zu lagernden Liefer­ge­gen­stän­de pro abgelau­fe­ne Woche. Die Geltend­ma­chung und der Nachweis weiterer oder gerin­ge­rer Lager­kos­ten bleiben vorbe­hal­ten.

(5) Die Sendung wird von Weles Medizin­pro­duk­te nur auf ausdrück­li­chen Wunsch des Auftrag­ge­bers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch‑, Transport‑, Feuer- und Wasser­schä­den oder sonstige versi­cher­ba­re Risiken versi­chert.

(6) Soweit eine Abnahme statt­zu­fin­den hat, gilt die Kaufsache als abgenom­men , wenn

  • die Lieferung und, sofern Weles Medizin­pro­duk­te auch die Instal­la­ti­on schuldet, die Instal­la­ti­on abgeschlos­sen ist,
  • Weles Medizin­pro­duk­te dies dem Auftrag­ge­ber unter Hinweis auf die Abnah­me­fik­ti­on nach diesem § 5 (6) mitge­teilt und ihn zur Abnahme aufge­for­dert hat,
  • seit der Lieferung oder Instal­la­ti­on [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftrag­ge­ber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelie­fer­te Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Instal­la­ti­on [sechs] Werktage vergangen sind , und
  • der Auftrag­ge­ber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von Weles Medizin­pro­duk­te angezeig­ten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesent­lich beein­träch­tigt, unter­las­sen hat.

6 Gewähr­leis­tung, Sachmän­gel

(1) Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erfor­der­lich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelie­fer­ten Gegen­stän­de sind unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung an den Auftrag­ge­ber oder an den von ihm bestimm­ten Dritten sorgfäl­tig zu unter­su­chen. Sie gelten als genehmigt, wenn Weles Medizin­pro­duk­te nicht eine schrift­li­che Mängel­rü­ge hinsicht­lich offen­sicht­li­cher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unver­züg­li­chen, sorgfäl­ti­gen Unter­su­chung erkennbar waren, unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung des Liefer­ge­gen­stan­des oder ansonsten unver­züg­lich nach der Entde­ckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftrag­ge­ber bei normaler Verwen­dung des Liefer­ge­gen­stan­des ohne nähere Unter­su­chung erkennbar war, in der in § 2 (2) Satz 6 bestimm­ten Weise zugegan­gen ist. Auf Verlangen von Weles Medizin­pro­duk­te ist der beanstan­de­te Liefer­ge­gen­stand fracht­frei an Weles Medizin­pro­duk­te zurück­zu­sen­den. Bei berech­tig­ter Mängel­rü­ge vergütet Weles Medizin­pro­duk­te die Kosten des günstigs­ten Versand­we­ges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefer­ge­gen­stand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmän­geln der gelie­fer­ten Gegen­stän­de ist Weles Medizin­pro­duk­te nach seiner innerhalb angemes­se­ner Frist zu treffen­den Wahl zunächst zur Nachbes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung verpflich­tet und berech­tigt. Im Falle des Fehlschla­gens, d.h. der Unmög­lich­keit, Unzumut­bar­keit, Verwei­ge­rung oder unange­mes­se­nen Verzö­ge­rung der Nachbes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung, kann der Auftrag­ge­ber vom Vertrag zurück­tre­ten oder den Kaufpreis angemes­sen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschul­den von Weles Medizin­pro­duk­te, kann der Auftrag­ge­ber unter den in § 8 bestimm­ten Voraus­set­zun­gen Schadens­er­satz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Herstel­ler, die Weles Medizin­pro­duk­te aus lizenz­recht­li­chen oder tatsäch­li­chen Gründen nicht besei­ti­gen kann, wird Weles Medizin­pro­duk­te nach seiner Wahl seine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen die Herstel­ler und Liefe­ran­ten für Rechnung des Auftrag­ge­bers geltend machen oder an den Auftrag­ge­ber abtreten. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen Weles Medizin­pro­duk­te bestehen bei derar­ti­gen Mängeln unter den sonstigen Voraus­set­zun­gen und nach Maßgabe dieser Allge­mei­nen Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen nur, wenn die gericht­li­che Durch­set­zung der vorste­hend genannten Ansprüche gegen den Herstel­ler und Liefe­ran­ten erfolglos war oder, beispiels­wei­se aufgrund einer Insolvenz, aussichts­los ist. Während der Dauer des Rechts­streits ist die Verjäh­rung der betref­fen­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Auftrag­ge­bers gegen Weles Medizin­pro­duk­te gehemmt.

(6) Die Gewähr­leis­tung entfällt, wenn der Auftrag­ge­ber ohne Zustim­mung von Weles Medizin­pro­duk­te den Liefer­ge­gen­stand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängel­be­sei­ti­gung hierdurch unmöglich oder unzumut­bar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftrag­ge­ber die durch die Änderung entste­hen­den Mehrkos­ten der Mängel­be­sei­ti­gung zu tragen.

(7) Eine im Einzel­fall mit dem Auftrag­ge­ber verein­bar­te Lieferung gebrauch­ter Gegen­stän­de erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leis­tung für Sachmän­gel.

(8) Mängel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur unerheb­li­cher Abwei­chung von der verein­bar­ten Beschaf­fen­heit, bei nur unerheb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahren­über­gang infolge fehler­haf­ter oder nachläs­si­ger Behand­lung oder übermä­ßi­ger Beanspru­chung entstehen.

7 Schutz­rech­te, Freistel­lung von Rechten Dritter

(1) Weles Medizin­pro­duk­te steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefer­ge­gen­stand frei von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Urheber­rech­ten Dritter ist. Jeder Vertrags­part­ner wird den anderen Vertrags­part­ner unver­züg­lich schrift­lich benach­rich­ti­gen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verlet­zung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefer­ge­gen­stand ein gewerb­li­ches Schutz­recht oder Urheber­recht eines Dritten verletzt, wird Weles Medizin­pro­duk­te nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefer­ge­gen­stand derart abändern oder austau­schen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefer­ge­gen­stand aber weiterhin die vertrag­lich verein­bar­ten Funktio­nen erfüllt, oder dem Auftrag­ge­ber durch Abschluss eines Lizenz­ver­tra­ges das Nutzungs­recht verschaf­fen. Gelingt Weles Medizin­pro­duk­te dies innerhalb eines angemes­se­nen Zeitraums nicht, ist der Auftrag­ge­ber berech­tigt, von dem Vertrag zurück­zu­tre­ten oder den Kaufpreis angemes­sen zu mindern. Etwaige Schadens­er­satz­an­sprü­che des Auftrag­ge­bers unter­lie­gen den Beschrän­kun­gen des § 8 dieser Allge­mei­nen Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen.

(3) Bei Rechts­ver­let­zun­gen durch von Weles Medizin­pro­duk­te gelie­fer­te Produkte anderer Herstel­ler wird Weles Medizin­pro­duk­te nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Herstel­ler und Vorlie­fe­ran­ten für Rechnung des Auftrag­ge­bers geltend machen oder an den Auftrag­ge­ber abtreten. Ansprüche gegen Weles Medizin­pro­duk­te bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gericht­li­che Durch­set­zung der vorste­hend genannten Ansprüche gegen die Herstel­ler und Vorlie­fe­ran­ten erfolglos war oder, beispiels­wei­se aufgrund einer Insolvenz, aussichts­los ist.

(4) Soweit Weles Medizin­pro­duk­te nach Vorgaben des Auftrag­ge­bers Produkte gestaltet oder in Produk­ti­on gibt, haftet der Auftrag­ge­ber dafür, dass das nach den Vorgaben des Auftrag­ge­bers erstellte Produkt Rechte Dritter (z.B. Marken­rech­te, Patente, Urheber­rech­te) nicht verletzt. Insoweit stellt der Auftrag­ge­ber Weles Medizin­pro­duk­te von allen Ansprü­chen frei, die Dritte aus einer diesbe­züg­li­chen Rechts­ver­let­zung geltend machen.

8 Haftung auf Schadens­er­satz wegen Verschul­dens

1) Die Haftung von Weles Medizin­pro­duk­te auf Schadens­er­satz, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­son­de­re aus Unmög­lich­keit, Verzug, mangel­haf­ter oder falscher Lieferung, Vertrags­ver­let­zung, Verlet­zung von Pflichten bei Vertrags­ver­hand­lun­gen und unerlaub­ter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschul­den ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 einge­schränkt.

(2) Weles Medizin­pro­duk­te haftet nicht im Falle einfacher Fahrläs­sig­keit seiner Organe, gesetz­li­chen Vertreter, Angestell­ten oder sonstigen Erfül­lungs­ge­hil­fen soweit es sich nicht um eine Verlet­zung vertrags­we­sent­li­cher Pflichten handelt. Vertrags­we­sent­lich sind die Verpflich­tung zur recht­zei­ti­gen Lieferung und Instal­la­ti­on des von wesent­li­chen Mängeln freien Liefer­ge­gen­stands sowie Beratungs‑, Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die dem Auftrag­ge­ber die vertrags­ge­mä­ße Verwen­dung des Liefer­ge­gen­stands ermög­li­chen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftrag­ge­bers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheb­li­chen Schäden bezwecken.

(3) Soweit Weles Medizin­pro­duk­te gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadens­er­satz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Weles Medizin­pro­duk­te bei Vertrags­schluss als mögliche Folge einer Vertrags­ver­let­zung voraus­ge­se­hen hat oder die Weles Medizin­pro­duk­te bei Anwendung verkehrs­üb­li­cher Sorgfalt hätte voraus­se­hen müssen. Mittel­ba­re Schäden und Folge­schä­den, die Folge von Mängeln des Liefer­ge­gen­stands sind, sind außerdem nur ersatz­fä­hig, soweit solche Schäden bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Verwen­dung des Liefer­ge­gen­stands typischer­wei­se zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrläs­sig­keit ist die Ersatz­pflicht von Weles Medizin­pro­duk­te für Sachschä­den auf 1,5 Mio. EUR je Schadens­fall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verlet­zung vertrags­we­sent­li­cher Pflichten handelt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrläs­sig­keit ist die Ersatz­pflicht von Weles Medizin­pro­duk­te für Vermö­gens­schä­den auf 150.000,00 EUR je Schadens­fall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verlet­zung vertrags­we­sent­li­cher Pflichten handelt.

(5) Die vorste­hen­den Haftungs­aus­schlüs­se und ‑beschrän­kun­gen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetz­li­chen Vertreter, Angestell­ten und sonstigen Erfül­lungs­ge­hil­fen von Weles Medizin­pro­duk­te.

(6) Soweit Weles Medizin­pro­duk­te techni­sche Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Weles Medizin­pro­duk­te geschul­de­ten, vertrag­lich verein­bar­ten Leistungs­um­fang gehören, geschieht dies unent­gelt­lich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschrän­kun­gen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von Weles Medizin­pro­duk­te wegen vorsätz­li­chen Verhal­tens, für garan­tier­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, wegen Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.

9 Eigen­tums­vor­be­halt

(1) Der nachfol­gend verein­bar­te Eigen­tums­vor­be­halt dient der Sicherung aller jeweils bestehen­den derzei­ti­gen und künftigen Forde­run­gen von Weles Medizin­pro­duk­te gegen den Auftrag­ge­ber aus der zwischen den Vertrags­part­nern bestehen­den Liefer­be­zie­hung.

(2) Die von Weles Medizin­pro­duk­te an den Käufer gelie­fer­te Ware bleibt bis zur vollstän­di­gen Bezahlung aller gesicher­ten Forde­run­gen Eigentum von Weles Medizin­pro­duk­te. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigen­tums­vor­be­halt erfasste Ware wird nachfol­gend Vorbe­halts­wa­re genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbe­halts­wa­re unent­gelt­lich für Weles Medizin­pro­duk­te.

(4) Der Käufer ist berech­tigt, die Vorbe­halts­wa­re bis zum Eintritt des Verwer­tungs­falls (Absatz 9) im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu verar­bei­ten und zu veräußern. Verpfän­dun­gen und Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzuläs­sig.

(5) Wird die Vorbe­halts­wa­re vom Käufer verar­bei­tet, so wird verein­bart, dass die Verar­bei­tung im Namen und für Rechnung von Weles Medizin­pro­duk­te als Herstel­ler erfolgt und Weles Medizin­pro­duk­te unmit­tel­bar das Eigentum oder – wenn die Verar­bei­tung aus Stoffen mehrerer Eigen­tü­mer erfolgt oder der Wert der verar­bei­te­ten Sache höher ist als der Wert der Vorbe­halts­wa­re – das Mitei­gen­tum (Bruch­teils­ei­gen­tum) an der neu geschaf­fe­nen Sache im Verhält­nis des Werts der Vorbe­halts­wa­re zum Wert der neu geschaf­fe­nen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigen­tums­er­werb bei Weles Medizin­pro­duk­te eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhält­nis – Mitei­gen­tum an der neu geschaf­fe­nen Sache zur Sicher­heit an Weles Medizin­pro­duk­te. Wird die Vorbe­halts­wa­re mit anderen Sachen zu einer einheit­li­chen Sache verbunden oder untrenn­bar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Haupt­sa­che anzusehen, so überträgt Weles Medizin­pro­duk­te, soweit die Haupt­sa­che ihm gehört, dem Käufer anteilig das Mitei­gen­tum an der einheit­li­chen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhält­nis.

(6) Im Fall der Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­wa­re tritt der Käufer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber die hieraus entste­hen­de Forderung gegen den Erwerber – bei Mitei­gen­tum von Weles Medizin­pro­duk­te an der Vorbe­halts­wa­re anteilig entspre­chend dem Mitei­gen­tums­an­teil – an Weles Medizin­pro­duk­te ab. Gleiches gilt für sonstige Forde­run­gen, die an die Stelle der Vorbe­halts­wa­re treten oder sonst hinsicht­lich der Vorbe­halts­wa­re entstehen, wie z.B. Versi­che­rungs­an­sprü­che oder Ansprüche aus unerlaub­ter Handlung bei Verlust oder Zerstö­rung. Weles Medizin­pro­duk­te ermäch­tigt den Käufer wider­ruf­lich, die an Weles Medizin­pro­duk­te abgetre­te­nen Forde­run­gen im eigenen Namen einzu­zie­hen. Weles Medizin­pro­duk­te darf diese Einzugs­er­mäch­ti­gung nur im Verwer­tungs­fall wider­ru­fen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbe­halts­wa­re zu, insbe­son­de­re durch Pfändung, wird der Käufer sie unver­züg­lich auf das Eigentum von Weles Medizin­pro­duk­te hinweisen und Weles Medizin­pro­duk­te hierüber infor­mie­ren, um Weles Medizin­pro­duk­te die Durch­set­zung seiner Eigen­tums­rech­te zu ermög­li­chen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Weles Medizin­pro­duk­te die in diesem Zusam­men­hang entste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer an Weles Medizin­pro­duk­te.

(8) Weles Medizin­pro­duk­te wird die Vorbe­halts­wa­re sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forde­run­gen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicher­ten Forde­run­gen um mehr als 35% übersteigt.

(9) Tritt Weles Medizin­pro­duk­te bei vertrags­wid­ri­gem Verhalten des Käufers – insbe­son­de­re Zahlungs­ver­zug – vom Vertrag zurück (Verwer­tungs­fall), ist Weles Medizin­pro­duk­te berech­tigt, die Vorbe­halts­wa­re heraus­zu­ver­lan­gen.

10 Schluss­be­stim­mun­gen

(1) Gerichts­stand für alle etwaigen Strei­tig­kei­ten aus der Geschäfts­be­zie­hung zwischen Weles Medizin­pro­duk­te und dem Auftrag­ge­ber ist der Sitz von Weles Medizin­pro­duk­te. Zwingende gesetz­li­che Bestim­mun­gen über ausschließ­li­che Gerichts­stän­de bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Bezie­hun­gen zwischen Weles Medizin­pro­duk­te und dem Auftrag­ge­ber unter­lie­gen ausschließ­lich dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Das Überein­kom­men der Vereinten Nationen über Verträge über den inter­na­tio­na­len Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allge­mei­nen Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen Regelungs­lü­cken enthalten, gelten zur Ausfül­lung dieser Lücken dieje­ni­gen rechtlich wirksamen Regelun­gen als verein­bart, welche die Vertrags­part­ner nach den wirtschaft­li­chen Zielset­zun­gen des Vertrages und dem Zweck dieser Allge­mei­nen Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen verein­bart hätten, wenn sie die Regelungs­lü­cke gekannt hätten.

Hinweis

Der Auftrag­ge­ber nimmt davon Kenntnis, dass Weles Medizin­pro­duk­te Daten aus dem Vertrags­ver­hält­nis nach § 28 Bundes­da­ten­schutz­ge­setz zum Zwecke der Daten­ver­ar­bei­tung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertrags­er­fül­lung erfor­der­lich, Dritten (z.B. Versi­che­run­gen) zu übermit­teln.

(Stand 15.02.2020)

Alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäi­sche Kommis­si­on stellt eine Plattform zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stel­le sind wir nicht verpflich­tet und nicht bereit.